Allgemeine Geschäftsbedingungen                                                                                             3/2006                

 


§1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. AGB des Käufers sind auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Verkäufers unverbindlich.

 

§ 2 Vertragsabschluß

(1) Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich, technische Angaben sind nur annähernd. Der Verkäufer behält sich vorteilhafte Konstruktions-, Ausführungs- und sonstige Änderungen vor. An speziell ausgearbeiteten Angeboten hält sich der Verkäufer 30 Kalendertage gebunden.

(2) Die Bestellung ist für den Käufer verbindlich. Der Verkäufer ist berechtigt, die Annahme der Bestellung (Angebote des Käufers) binnen 20 Tagen ab Abgabe abzulehnen, falls Lieferung nicht vorher erfolgt ist.

(3) Vertragsvereinbarungen und -änderungen, Nebenabreden und Zusicherungen sind schriftlich festzulegen.

 

§ 3 Preise

(1) Die Preise sind Nettopreise, zuzüglich der Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

(2) Preisänderungen sind nur zulässig, wenn die Lieferung oder Leistung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen soll und sich der Einstandspreis des Verkäufers verändert. In diesem Fall gilt dann der prozentual dieser Veränderung entsprechend abgeänderte Preis. Eine evtl. Preisänderung ist auf maximal 5% begrenzt.

(3) Die genannten Preise gelten für die im Kaufantrag aufgeführten Gegenstände und Maße.

(4) Abrufaufträge ohne Frist sind vom Käufer spätestens 6 Monate nach Vertragsabschluß zur Lieferung abzurufen. Nimmt der Käufer dann die von dem Verkäufer angebotene Leistung nicht an, so wird der Kaufpreis fällig.

 

§ 4 Montage

Soweit die Montagekosten im Preis enthalten sind, setzen diese Kosten die Kosten einer normalen Montage voraus. Stemmarbeiten, Abdichtungen sowie Ausführung von Putz-, Maurer- und sämtliche Nebenarbeiten sind nicht Bestandteil des Kaufvertrages und werden jeweils gesondert berechnet. Für etwa erforderliche Gerüste über 2 m Arbeitshöhe ist kostenlose Mitbenutzung vorhandener Gerüste oder bauseitige kostenlose Bereitstellung vorausgesetzt. Die kostenlose Mitbenutzung einer auf der Baustelle installierten Krananlage zu ermöglichen, wird diese notwendigenfalls durch den Käufer mit der Hochbaufirma vermittelt. Stromanschluß (230/400 Volt) und Wasseranschluß sind kostenlos bauseits zu stellen. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.

 

§ 5 Lieferfristen - Rücktritt

(1) Der Verkäufer bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten. Gerät er in Verzug, so kann der Käufer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

(2) Die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf 4 Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt.

(3) Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nur verlangen, wenn der Verkäufer oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

(4) Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB wird ausgeschlossen.

(5) Verweigert der Auftraggeber aus irgendeinem Grunde, den er zu vertreten hat, die Erfüllung des Vertrages, so kann der Verkäufer Schadensersatz für Aufwendungen, entgangenen Gewinn usw. in Höhe von mindestens 35% aus dem Auftragswert fordern.

Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Käufer vorbehalten.

 

§ 6 Zahlung

(1) Vertreter, Monteure oder sonstige Angestellte des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt, sofern es von dem Verkäufer nicht ausdrücklich bescheinigt ist.

(2) Rechnungen des Verkäufers sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

(3) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Wechsel oder Schecks hereingenommen hat. In diesem Fall ist der Verkäufer außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(4) Der Käufer ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(5) Eine Aufrechnung gegenüber den Ansprüchen des Verkäufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Die Abtretung von Forderungen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

 

§ 7 Gewährleistung und Haftung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. 7 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft. Für Fremdfabrikate besteht die Gewährleistung nur im Rahmen der Zusicherungen und Qualitätsangaben von Vorlieferanten des Verkäufers.

(2) Dem Verkäufer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung und Montage, schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Kaufgegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten.

(3) Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers - insbesondere unter Ausschluß jedweder Folgeschäden des Käufers - Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

(4) Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

(5) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(6) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Kaufgegenständen vor.

(2) Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Verkäufer den Kaufgegenstand herausverlangen und zwar auch dann, wenn derselbe an einem Bauwerk angebracht oder eingebaut ist. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Veräußert der Käufer den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, so tritt er die hierbei entstehenden Forderungen bereits jetzt an den Verkäufer ab und verpflichtet sich, auf Verlangen die Namen seiner Käufer und die Höhe der Forderungen mitzuteilen. Falls durch eine Handlung des Dritten gemäß § 946 ff BGB oder auf sonstige Weise ein Rechtsverlust eintritt, so tritt der Käufer die ihm insoweit aus dieser Handlung entstehenden Forderungen, gleichviel ob sie auf Vertrag oder Gesetz beruhen, an den Verkäufer gegen denjenigen ab, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt.

 

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit

(1) Erfüllungsort ist Mannheim, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit in Zusammenhang mit stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile nach Wahl des Verkäufers das Amtsgericht Mannheim oder Landgericht Mannheim als Gerichtsstand vereinbart. Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers unbekannt ist. In allen anderen Fällen wird für das gerichtliche Mahnverfahren (§ 688 ff ZPO) die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Mannheim vereinbart.

(2) Es gilt ausschließlich Deutsches Recht.

(3) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der Übrigen nicht betroffen (Salvatorische Klausel). Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

(4) Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.

 

 

 

 

GFT Gerner Fenster Türen GmbH

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